Skip to content

Start Satzung
Die Satzung der SpVgg Weiden PDF Drucken E-Mail

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
Der Verein führt den Namen >> Spielvereinigung Weiden i. d. OPf. e.V. << mit dem Sitz in Weiden i. d. OPf. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Weiden i. d. OPf.  eingetragen.
 
Geschäftsjahr ist die Zeit vom 01. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres.
 
Die Vereinsfarben sind schwarz/blau.
 
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. 
 
§ 2 Vereinszweck, Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der  Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Der Verein übernimmt weiter die Aufgabe, die Geselligkeit und Kameradschaft im Rahmen seines Vereinslebens zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
 
§ 3 Gliederung
 
 
Zur Erfüllung seiner Aufgaben gliedert sich der Verein in einzelne Abteilungen.
Zum momentanen Zeitpunkt sind dies folgende Abteilungen:
 
-Trimm -Trab/Frauenturnen
-Fußball
-Kanu
-Kegeln
-Tennis 
 
Das Präsidium kann auf entsprechenden Antrag jederzeit neue Abteilungen zulassen.
 
Die Fußballabteilung des Vereins kann beschließen, dass zur Ausgliederung der ersten Fußballmannschaft „Profifußball“ aus dem Verein eine Kapitalgesellschaft gegründet wird, deren alleiniger Gesellschafter der Verein ist. Die Gesellschafterrechte in der Kapitalgesellschaft werden durch die Fußballabteilung des Vereins in eigener Zuständigkeit ausgeübt, die auch sämtliche Aufwendungen für die Gründung der Kapitalgesellschaft und die Beteiligung des Vereins an der Kapitalgesellschaft alleine trägt und der alleine etwaige Erträgnisse aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zugute kommen.
 
Die zentrale Verwaltung für alle Abteilungen erfolgt über die Geschäftsstelle der SpVgg Weiden.
Diese wird von der Abteilung Fußball, als mitgliederstärkste Abteilung, zu ihren Lasten organisiert und betrieben.
Zur Deckung für die der Fußballabteilung   entstehenden Verwaltungskosten hat jede Abteilung einen Kostenanteil, gemessen nach der Zahl der Mitglieder zu tragen. Die Verwaltungskosten-Abgabe wird vom Präsidium jeweils vor Beginn des Geschäftsjahres festgelegt und den Abteilungsleitern mitgeteilt. Die Verwaltungskosten-Abgabe darf maximal acht Prozent des jeweils gültigen Mitgliedsbeitrages betragen.  
 
§ 4 Wirtschaftliche Abteilungsautonomie
 
a) Jede Abteilung ist organisatorisch und wirtschaftlich unabhängig vom Hauptverein. 
b) Die einzelnen Abteilungen haben keinen Anspruch auf Subventionen durch andere Abteilungen.
Jede Abteilung erhält ihr gesamtes Einnahmeaufkommen allein und ist ebenso für ihr gesamtes Ausgabenaufkommen allein verantwortlich. 
c) Jede Abteilung, außer der Fußballabteilung,  bestellt einen Abteilungsleiter, der die Abteilung gegenüber dem Präsidium vertritt und dem Präsidium gegenüber den ordnungsgemäßen Abteilungsbetrieb verantwortet.
Der Abteilungsleiter ist insbesondere auch persönlich für den sachgemäßen und wirtschaftlich zweckmäßigen Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Mittel und deren Abrechnung gegenüber dem Präsidium verantwortlich. Die Abteilungsleiter können vom Präsidium beauftragt und bevollmächtigt werden, den Verein im Rahmen der Abteilungszuständigkeit zu vertreten. Sie sind jedoch keine Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Die Übernahme von Verpflichtungen für den Verein sind nur im Rahmen des vom Präsidium genehmigten Haushaltsplanes zulässig. 
d) Die Abteilungsleitung hat bis zum 30.04. eines jeden Kalenderjahres dem Präsidium einen Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen.
Änderungen  der Ansätze im Haushaltsplan sind nur dann zulässig,  wenn das Gesamtergebnis des genehmigten Haushaltsplanes nicht negativ verändert wird.
e) Jede Abteilung hat das Recht einen separaten Abteilungsbeitrag zu erheben.
f) Die einzelnen Abteilungen sind nicht berechtigt Spendenquittungen auszustellen.
g) Jede  Abteilung ist verpflichtet, eine vom Präsidium vorgegebene Geschäftsordnung anzuerkennen und entsprechend umzusetzen.
Die Abteilungsordnung darf nicht im Widerspruch zur Vereinssatzung stehen.
h) Die Abteilung Fußball, als mitgliederstärkste und wirtschaftlich bedeutendste Abteilung wird wirtschaftlich und organisatorisch direkt vom Präsidium geführt. 
 
§ 5 Verbandszugehörigkeit
 
a) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und der für die einzelnen in seinen Abteilungen betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände und in dieser Eigenschaft deren Satzungen unterworfen. Der Verein kann darüber hinaus die Mitgliedschaft in weiteren Sportverbänden und entsprechenden Organisationen erwerben, mit der Folge, dass die von solchen Verbänden und Organisationen erlassenen Bestimmungen (Satzungen, Statuten, Spielordnungen) unmittelbar für die Vereinsmitglieder verbindlich werden.
 
Für die Verbandszugehörigkeit des Vereins beim Deutschen Fußballbund gilt folgendes:
Die Satzungen und Ordnungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung sind für den Verein und seine Mitglieder kraft dieser Satzung unmittelbar verbindlich. Dies gilt insbesondere für die DFB-Satzung, DFB-Spielordnung, DFB-Rechtsund Verfahrensordnung, DFB-Schiedsrichterordnung, DFB-Jugendordnung, DFB-Trainerordnung und die Durchführungsbestimmungen Doping mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe, Rechtsorgane und Beauftragten des DFB, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein und seine Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des DFB, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Vereinssanktion ausgeübt wird, unterworfen. Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können. Der Verein überträgt zu diesem Zwecke zudem seine eigene und die ihm von seinen Mitgliedern überlassene Strafgewalt dem DFB.
 
Vereine, die träger einer Lizenz und damit Vereine der Lizenzligen sind, gehören dem DFB als außerordentliche Mitglieder unmittelbar an.
Der Verein ist auch Mitglied in seinem Regional- und Landesverband. Aus der Mitgliedschaft des Vereins in Liga-, Regional- und Landesverband, die ihrerseits Mitglieder des DFB sind, und den in den Satzungen dieser Verbände enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen folgt ebenfalls die Verbindlichkeit dieser Bestimmungen des DFB in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder.
 
b) Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Teilnehmern/Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, dürfen nicht Mitglied in den Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Vereins sein. Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen gelten hier als ein Unternehmen. Mitglieder von Geschäftsführungs-oder Kontrollorganen eines anderen Teilnehmers/Vereins dürfen keine Funktion in Organen des Vereins übernehmen. Für die Mitgliedschaft in Kontrollorganen des Vereins kann der DFB auf Antrag des Vereins eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Der entsprechende Antrag ist zu begründen. 
 
§ 6 Mitgliedschaft
 
Mitglieder können alle natürlichen Personen und juristischen Personen werden.
 
Es werden unterschieden:
 
a) ordentliche Mitglieder. Das sind aktive und passive Mitglieder, die volljährig sind.
Juristische Personen können ebenfalls ordentliche Mitglieder sein.
b) Jugendliche. Das sind aktive und passive Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht volljährig sind.
c) Kinder. Das sind aktive und passive Mitglieder unter 14 Jahren. 
 
Neu § 7 Erwerb der Mitgliedschaft
 
Die Aufnahme im Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Bei Kindern und Jugendlichen muss der gesetzliche Vertreter der Aufnahme zustimmen.
 
Der Aufnahmeantrag muss enthalten:
a) die Erklärung, dass der Antragsteller die Vereinssatzung anerkennt,
b) die Erklärung welcher Abteilung der Antragsteller beitreten will
c) die vollständigen Personalien und die Bankverbindung,
d) die Angabe, ob der Antragsteller noch anderen Vereinen angehört,
e) die Unterschrift des Antragstellers; bei Kindern und Jugendlichen die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
 
Von den Mitgliedern werden Vereinsbeiträge erhoben, die halbjährlich bzw. ganzjährig erhoben werden. Der Vereinsbeitrag ist im voraus fällig und eine Bringschuld.
 
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Genehmigung der Aufnahme durch das Präsidium. 
 
§ 8 Verlust der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss. 
§ 9 Austritt 
 
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Präsidium zu erklären. Erfolgt der Austritt in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, wird er zum 30.06. wirksam; erfolgt er in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, wird er zum 31.12. wirksam. Wer den Austritt erklärt, ist verpflichtet, das von ihm benutzte oder verwahrte Vereinseigentum unverzüglich zurückzugeben und seinen Mitgliederausweis abzugeben. 
 
 § 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
 
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Sportanlagen, Sportgeräte und Baulichkeiten im Rahmen von geregelten Trainingszeiten zu benutzen. Sie haben dabei die Abteilungsbestimmungen zu beachten. 
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, 
a) sich im Verein weder konfessionell noch parteilich zu betätigen,
b) durch anständiges, ehrenhaftes und sportliches Verhalten das Ansehen und den Ruf des Vereins zu wahren und zu fördern.
c) die Sportanlagen, Sportgeräte und Baulichkeiten zu schonen und gegen Verstöße einzuschreiten,
d) bei Wettspielen oder Vereinsveranstaltungen bzw. bei Wettkämpfen das Publikum zuvorkommend zu behandeln und Ausschreitungen zu verhindern. 
 
 
 § 11 Ausschluss 
Vom Verein kann ausgeschlossen werden: 
a) wer gegen § 10 Absatz 2  dieser Satzung verstößt,
b) wer mit den Vereinsbeiträgen mindestens drei Monate im Rückstand ist,
c) wer durch Wort, Schrift und Tat das Ansehen des Vereins schädigt.
 
Der Ausschlussantrag ist vom jeweiligen Abteilungsleiter an das Präsidium zu richten. Zur Entscheidung auf Ausschluss bedarf es der einfachen Mehrheit des Präsidiums.
Gegen eine solche Entscheidung des Präsidiums kann innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch erhoben werden und zur endgültigen Entscheidung die nächste turnusmäßig fällige Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Vierwochenfrist beginnt mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Die Anrufung kann vom Antragsteller wie auch vom Auszuschließenden erfolgen.
Den Beteiligten ist im Präsidium und in der Mitgliederversammlung rechtliches Gehör zu gewähren. 
 
 
§ 12 Vereinsorgane 
Organe des Vereins sind: 
1) das Präsidium
2) die Mitgliederversammlung. 
 
§ 13 Präsidium
 
 Das Präsidium besteht aus:
 
a) dem Präsidenten
b) dem  Vizepräsidenten
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
 
Der Präsident,  der  Vizepräsident, und der Schatzmeister  sind  Vorstand im Sinne des  § 26 BGB. Sie  vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Präsident ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der  Vizepräsident ist nur gemeinsam mit dem Schatzmeister zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass deren Vertretungsberechtigung auf Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von 10.000,- € beschränkt ist, soweit nicht das Präsidium im Einzelfall etwas anderes beschließt.  Der Präsident und der  Vizepräsident müssen dem Kreis der Mitglieder der Fußballabteilung entspringen. 
 
Der Schriftführer zeichnet verantwortlich für die ordnungsgemäße Organisation und Abwicklung der  Mitgliederversammlung und hat diese entsprechend zu protokollieren.Der Schriftführer führt das Protokoll der regelmäßig stattfindenden Präsidiumssitzungen.
 
Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erhebung der Beiträge und verantwortet die anteilige Weitergabe der Mitgliedsbeiträge an die jeweilige Abteilung basierend auf den tatsächlichen Mitgliederzahlen.Der Schatzmeister ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Weitergabe von eingehenden Spenden an die jeweilige Abteilung und stellt hierfür die entsprechenden Spendenquittungen aus.
 
Das Präsidium ist das Kontrollorgan der einzelnen, selbständigen Abteilungen und zeichnet in dieser Funktion verantwortlich für die Genehmigung der Haushaltspläne der einzelnen Abteilungen.
 
Ebenso dient das Präsidium als oberstes Regulierungsorgan des Vereins und entscheidet ggf. über etwaige Ausschlüsse aus dem Verein. 
 
Die Mitglieder des Präsidiums haben jederzeit das Recht, an den Sitzungen der einzelnen Anteilungen teil zu nehmen. In diesen Sitzungen haben sie kein Stimmrecht, es sei denn, sie sind Mitglieder in der jeweiligen Abteilung. 
§ 14 Wahl des Präsidiums

Das Präsidium wird durch die Mitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder die im Sitzungssaal anwesend sind.
Eine Wiederwahl ist beliebig zulässig. Verläuft die Wahl des Präsidiums oder eines Mitglieds des Präsidiums ergebnislos, muss sie innerhalb von drei Monaten in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wiederholt werden. Das bisherige Präsidium bzw. das bisherige Mitglied des Präsidiums bleibt jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt.
 
 
§ 15 Ergänzungswahlen
 
Das Präsidium ist ermächtigt, sich bei Ausscheiden eines Mitglieds während des Geschäftsjahres zu ergänzen. Dies gilt jedoch nicht für den Präsidenten. Die Besetzung der vakant gewordenen Position kann nur durch einen einstimmigen Beschluss des Präsidiums im Rahmen einer Präsidiumssitzung erfolgen und ist zeitlich begrenzt bis zur nächsten turnusmäßig fälligen Mitgliederversammlung.  Eine Ersatzwahl für den Präsidenten kann nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 16 Sitzungen 
 
Ordentliche Sitzungen des Präsidiums sind grundsätzlich einmal im Quartal durchzuführen. Außerordentliche Sitzungen sind nach Bedarf durch den Präsidenten oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Abteilungsleitern einzuberufen. 
§ 17 Mitgliederversammlung 
 
1. Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
a) Als Jahresmitgliederversammlung bis spätestens 30. November eines jeden Jahres,
b) als außerordentliche Mitgliederver-sammlung, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 vom Hundert der  stimmberechtigten Vereinsmitgliedern. Der Antrag muss begründet sein.
2. Mitgliederversammlungen (Jahresmitgliederversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung) sind durch den  Präsidenten, im Verhinderungsfall durch den  Vizepräsidenten und  in dessen Verhinderungsfall durch den Schriftführer  einzuberufen.  
Die Einberufung hat mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Ankündigung in der Weidener Tageszeitungen „ Der Neue Tag“ unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen.
 
3. Die Tagesordnung der Jahresmitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten: 
a) Bericht des Präsidenten
b) Bericht des Schatzmeisters
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Berichte der einzelnen Abteilungsleiter mit   Kassenbericht und Bericht der Abteilungs-Kassenprüfer
e) Stellungnahme des Präsidiums zu den Berichten der Abteilungsleiter
f) Genehmigung der Haushaltspläne der Abteilungen durch das Präsidium
d) Entlastung des Präsidiums (alle 3 Jahre),
g) Neuwahl des Präsidiums (alle 3 Jahre) und der Kassenprüfer (alle 3  Jahre)
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge  
i) Wünsche und Anträge.
 
Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:
a) das zu behandelnde Thema,
b) eine Stellungnahme des Präsidiums hierzu,
c) Aussprache,
d) Anträge und Wünsche hierzu. 
 
§ 18 Stimmrecht
 
Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied. (s. § 4 6 Buchst. a). Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Es ruht für ein Mitglied, wenn die Beschlussfassung eine Angelegenheit seiner Person oder seine Entlastung betrifft. Eine Stimmübertragung ist in keinem Falle zulässig. 
 
 
§ 19 Form und Frist von Anträgen 
 
Anträge zur Tagesordnung der Jahresmitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin an den  Präsidenten schriftlich einzureichen.
Dringlichkeitsanträge können auch ohne Antragsfrist und noch in der Versammlung eingebracht werden; es müssen jedoch die Voraussetzungen des §  17 Ziffer 1 Buchst. b vorliegen. Über die Zulassung eines Dringlichkeitsantrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
 
Anträge auf Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn die beabsichtigte Satzungsänderung vorher in die Tagesordnung der Jahresmitgliederversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung aufgenommen und entsprechend veröffentlicht wurde.
 
§ 20 Versammlungsleitung 
 
Die Jahresmitgliederversammlung und  die außerordentliche Mitgliederversammlung werden durch ein Mitglied des Präsidiums oder einen von der Versammlung bestellten Vorsitzenden geleitet. 
 
 
§ 21 Beschlussfassung
 
Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; der Abstimmungsvorgang kann wiederholt werden. Enthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Das Erfordernis der 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten bei Entscheidungen der Mitgliederversammlung betreffend den Ausschluss eines Mitglieds (s. § 9) bleibt unberührt.
 
Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; desgleichen bei Auflösung des Vereins. Satzungsänderungen (z.B. Änderung des Vereinsnamens) bedürfen ebenfalls einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. 
 
§ 22 Protokoll
 
Über jede Mitgliederversammlung und jede Präsidiumssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll der Präsidiumssitzung ist in der folgenden Sitzung (s. Satz 1) vorzulesen. Über Berichtigungsanträge entscheidet der Sitzungsleiter. Bei Widerspruch dagegen, muss Beschlussfassung durch das betroffene Gremium erfolgen. 
 
§ 23 Beschlussfähigkeit
 
 Das Präsidium ist beschlussfähig wenn mindestens drei der vier  Präsidiumsmitglieder bei einer Sitzung anwesend sind. 
 
 
§ 24 Kassenprüfer
 
Zur Prüfung der Kassenführung, der Einnahme- und Ausgabebelege, sowie des Jahresabschlusses werden in der Jahresmitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Diese dürfen keine Mitglieder des Präsidiums und keine Abteilungsleiter  sein. Die Prüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfung der  Mitgliederversammlung zu berichten. (s. auch § 17 Ziff. 3 Buchst. g). Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich. 
 
§ 25 Neuwahlen - Wahlausschuss
 
Die in der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahlen sind durch einen Wahlausschuss zu leiten. Dieser besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern, welche vor Durchführung der Neuwahlen von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gewählt werden müssen. Wenn bei einem Wahlgang lediglich ein Vorschlag vorliegt und von keinem der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl beantragt wird, kann durch Akklamation gewählt werden. Wird geheime Wahl gefordert, erfolgt der Wahlgang durch Stimmzettelabgabe. Jeder Wahlvorschlag setzt die Erklärung voraus, dass der Vorgeschlagene zur Annahme seiner etwaigen Wahl bereit ist. Wird ein Abwesender vorgeschlagen, muss eine schriftliche Bereitschaftserklärung des Betroffenen vorliegen. Mitglieder des Präsidiums, Abteilungsleiter oder Wahlkandidaten können nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.  
§ 26 Ehrungen
 
1. Der Verein verleiht als Ehrung für Vereinszugehörigkeit: Die Nadel für 25-, 40-, 50- und 60-jährige Mitgliedschaft, sowie für jede weitere 5 Jahre.
 
2. Der Verein verleiht als Ehrung für Verdienste im Verein:
a) die silberne Ehrennadel,
b) die goldene Ehrennadel,
c) die Eigenschaft eines Ehrenmitglieds und eines Ehrenvorsitzenden.
 
3. Das Präsidium ist berechtigt, für besondere einmalige sportliche Leistungen, auf Vorschlag der Abteilungsleiter eine besondere Auszeichnung zu beschließen. Die Vorschläge für die Ehrennadel für langjährige Vereinszugehörigkeit (s. Ziff. 1) unterbreitet der Geschäftsführer oder der die Mitgliederkartei führende Funktionär. Die Vorschläge für die Ehrungen für Verdienste (s. Ziff. 2) werden durch das Präsidium oder durch die Abteilungsleiter vorgetragen. Es kann aber auch jedes ordentliche Vereinsmitglied einen schriftlich begründeten Vorschlag an die Vorstandschaft richten. Ãœber die Vorschläge zur Nadel für langjährige Vereinszugehörigkeit und über Vorschläge zur silbernen und goldenen Ehrennadel entscheidet das Präsidium. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und der Eigenschaft als Ehrenvorsitzender entscheidet die Mitgliederversammlung (ordentliche oder außerordentliche). Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei; sie haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.
 
§ 27 Auflösung
 
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 21 Absatz 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weiden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.  
§ 28 Rechtskraft
 
Die Neufassung der Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.01.2010 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. (Stand : 22.04.2010).

 

Andere Sportarten

Besucherstatistik


Besucher heute:775
Besucher gestern:1264
Besucher aktueller Monat9327
Besucher gesamt:244043